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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung und den Betrieb digitaler Stadtrallyes. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Städten, Gemeinden, Kommunen und sonstigen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB – nicht gegenüber Verbrauchern.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen 2FOX4 Internetdienstleistungen, Inhaber Oliver Deppe, Schaumburger Str. 21, 31553 Sachsenhagen (nachfolgend „Auftragnehmer") und dem jeweiligen Auftraggeber über die Erstellung, Bereitstellung und den Betrieb digitaler Stadtrallyes unter der Marke „Stadtdetektiv".
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – insbesondere Städten, Gemeinden, Kommunen, kommunalen Eigenbetrieben, Tourismus- und Wirtschaftsförderungsgesellschaften sowie Vereinen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern (§ 13 BGB) ist nicht Gegenstand dieser AGB.
  3. Die AGB gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.
  5. Individuelle Vereinbarungen im Einzelvertrag (z. B. Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung) haben stets Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungen

  1. Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber eine digitale, ortsbezogene Stadtrallye („Schnitzeljagd") für mobile Endgeräte, die ohne App-Installation im Webbrowser läuft, sowie – als Bestandteil der Initialisierung – eine stadteigene Internetseite, auf der eine oder mehrere Rallyes veröffentlicht werden können.
  2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Soweit dort nicht abweichend geregelt, umfasst die Leistung insbesondere: die Konzeption einer individuellen Story, ortsbezogene Rätsel an einer vereinbarten Anzahl von Stationen, ein Maskottchen bzw. einen sprechenden Video-Avatar, eine GPS-gestützte Karte, Foto- und Audio-Elemente, einen cookiefreien, datenschutzkonformen Nutzungsreport sowie ein Vermarktungspaket (z. B. Plakat-, Flyer- und QR-Vorlagen) im Stadtdetektiv-Design.
  3. Der Auftragnehmer erbringt die Erstellung der Rallye als Werkleistung; Hosting, Bereitstellung, Pflege und Support stellen Dauerschuldverhältnisse dar (siehe § 7 und § 10).
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und Drittdienste (z. B. Hosting-Anbieter, Kartendienste, Sprach- und Avatar-Technologien) einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
  5. Eine bestimmte wirtschaftliche Verwertbarkeit, Besucher-, Spiel- oder Abschlusszahl wird nicht geschuldet und nicht zugesichert.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Darstellungen der Leistungen auf der Website, in Preisübersichten oder in Broschüren stellen kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.
  2. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
  3. Der Vertrag kommt durch die schriftliche oder in Textform (z. B. E-Mail) erklärte Auftragserteilung des Auftraggebers und die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande. Der Beginn der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer steht einer Auftragsbestätigung gleich.
  4. Erfordert die Beauftragung auf Seiten des Auftraggebers einen Gremien-, Rats- oder Vergabebeschluss, so trägt der Auftraggeber dafür Sorge, dass die erforderlichen internen Voraussetzungen vor Auftragserteilung vorliegen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien (z. B. historische und touristische Inhalte, Texte, Bilder, Logos, Ansprechpartner) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form unentgeltlich zur Verfügung.
  2. Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung und sorgt für eine zeitnahe Beantwortung von Rückfragen und Abstimmungen.
  3. Der Auftraggeber verantwortet, dass die ausgewählten Stationen öffentlich zugänglich und für das Publikum gefahrlos erreichbar sind, und holt – soweit erforderlich – etwaige Genehmigungen (z. B. für das Anbringen von QR-Aufstellern oder Plakaten im öffentlichen Raum sowie für die Nutzung von Standorten Dritter) selbst ein.
  4. Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf einer unterlassenen, verspäteten oder mangelhaften Mitwirkung des Auftraggebers beruhen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend; nachweislich entstandener Mehraufwand kann nach dem vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, nach dem üblichen Stundensatz des Auftragnehmers berechnet werden.

§ 5 Rechte an überlassenen Inhalten und Standorten

  1. Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen dem Auftragnehmer überlassenen Inhalten (insbesondere Texten, Bildern, Logos, Wappen, Audio- und Videomaterial) über die zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und deren Verwendung keine Rechte Dritter (z. B. Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte) verletzt.
  2. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der vertragsgemäßen Verwendung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über eine etwaige Inanspruchnahme unverzüglich informieren.
  3. Die Verwendung amtlicher Hoheitszeichen (insbesondere Wappen) liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers; eine etwa erforderliche Genehmigung erteilt der Auftraggeber bzw. weist diese nach.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Das Entgelt setzt sich grundsätzlich zusammen aus einer einmaligen Initialisierung je Stadt (Erstellung der stadteigenen Seite einschließlich der Möglichkeit, mehrere Rallyes zu veröffentlichen) zuzüglich eines festen Preises je eingerichteter Station. Maßgeblich ist die im Einzelvertrag genannte Stationszahl.
  3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50 % der einmaligen Vergütung in Rechnung zu stellen. Der Restbetrag wird mit Abnahme bzw. Bereitstellung fällig.
  4. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers.
  5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bleiben haushaltsrechtliche Zahlungsfristen unberührt.
  6. Die laufende jährliche Servicepauschale richtet sich nach § 7.

§ 7 Hosting, Bereitstellung, Servicepauschale, Laufzeit und Kündigung

  1. Hosting, Updates und Wartung sind im einmaligen Paketpreis für das erste Jahr ab Bereitstellung (Live-Schaltung) enthalten.
  2. Ab dem zweiten Jahr fällt für die fortlaufende Bereitstellung, Pflege und Wartung eine jährliche Bereitstellungs- und Servicepauschale in Höhe von 600,00 € (netto, zzgl. USt.) je Rallye an. Sie wird jeweils zu Beginn des Leistungsjahres im Voraus in Rechnung gestellt.
  3. Das Servicepauschalverhältnis verlängert sich nach Ablauf des ersten Jahres automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Leistungsjahres in Textform gekündigt wird. Eine Mindestlaufzeit über das erste Jahr hinaus besteht nicht.
  4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen trotz angemessener Fristsetzung erheblich in Verzug gerät.
  5. Mit Beendigung des Servicepauschalverhältnisses endet der Anspruch des Auftraggebers auf Hosting, Pflege und Online-Bereitstellung der betroffenen Rallye. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rallye nach Vertragsende offline zu nehmen. Auf Wunsch des Auftraggebers und gegen gesondertes Entgelt kann eine Übergabe der stadtspezifischen Inhalte vereinbart werden.

§ 8 Abnahme

  1. Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die Rallye dem Auftraggeber zur Abnahme bereit. Der Auftraggeber prüft die Leistung unverzüglich und erklärt die Abnahme in Textform.
  2. Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Unwesentliche Mängel werden im Rahmen der Nacherfüllung beseitigt.
  3. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung zur Abnahme unter Angabe konkreter Mängel die Abnahme in Textform verweigert, oder wenn die Rallye nach Bereitstellung produktiv genutzt bzw. öffentlich beworben wird.

§ 9 Nutzungsrechte und Urheberrecht

  1. Sämtliche Rechte an der zugrunde liegenden Software, der Plattform, der Wort-/Bildmarke „Stadtdetektiv", dem Maskottchen, den Gestaltungselementen sowie an den vom Auftragnehmer geschaffenen Werken verbleiben beim Auftragnehmer bzw. den jeweiligen Rechteinhabern.
  2. Der Auftraggeber erhält für die Dauer des Vertrags- bzw. Servicepauschalverhältnisses ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der für ihn erstellten Stadtrallye und der stadtspezifischen Inhalte zu eigenen touristischen Zwecken.
  3. Eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung, Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung der Software, der Engine oder der Gestaltungselemente, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  4. Die Übertragung weitergehender oder ausschließlicher Rechte setzt eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und in der Regel eine gesonderte Vergütung voraus. Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung bleiben die eingeräumten Nutzungsrechte vorbehalten.
  5. An den vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalten (§ 5) erwirbt der Auftragnehmer nur die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte.

§ 10 Verfügbarkeit, Wartung und Support

  1. Der Auftragnehmer betreibt die Rallye auf Servern mit Standort in Deutschland und bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit im Jahresmittel. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit (100 %) wird nicht geschuldet.
  2. Zeiten, in denen die Rallye wegen notwendiger Wartungs-, Pflege- oder Aktualisierungsarbeiten, wegen Störungen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers (z. B. bei Vorleistern, Mobilfunknetzen, Kartendiensten) oder wegen höherer Gewalt nicht oder nur eingeschränkt erreichbar ist, gelten nicht als Verfügbarkeitsausfall. Planbare Wartungsarbeiten legt der Auftragnehmer möglichst in nutzungsarme Zeiten.
  3. Support leistet der Auftragnehmer im Rahmen der jährlichen Servicepauschale per E-Mail zu üblichen Geschäftszeiten. Eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird nur bei ausdrücklicher gesonderter Vereinbarung (Service-Level) geschuldet.

§ 11 Leistungsänderungen

  1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs (z. B. zusätzliche Stationen, weitere Rallyes, Mehrsprachigkeit, saisonale Events), so werden diese als gesonderte Beauftragung behandelt und nach Aufwand bzw. nach den jeweils geltenden Preisen vergütet.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rallye und die zugrunde liegende Technik im Rahmen der laufenden Pflege weiterzuentwickeln und zu aktualisieren, solange der vereinbarte Leistungszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 12 Gewährleistung

  1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung bei Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit aufweist und nicht mit Mängeln behaftet ist, die ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung; das Wahlrecht liegt beim Auftragnehmer. Schlägt die Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung endgültig fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
  3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei Beeinträchtigungen, die auf vom Auftraggeber gelieferten Inhalten, auf Eingriffen Dritter oder auf einer unsachgemäßen Nutzung beruhen.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus der Werkleistung beträgt zwölf Monate ab Abnahme, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist zwingend vorgeschrieben ist. Die gesetzlichen Fristen bei Vorsatz, Arglist sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben unberührt.

§ 13 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist der Höhe nach auf die vom Auftraggeber im betroffenen Vertragsjahr gezahlte Vergütung begrenzt.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie bleibt unberührt.
  5. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Erreichbarkeit oder Gefahrlosigkeit der vom Auftraggeber bestimmten Stationen und Wege; die Verkehrssicherung im öffentlichen Raum obliegt dem Auftraggeber bzw. dem jeweiligen Träger.

§ 14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

  1. Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
  2. Die für den Nutzungsreport erhobene Nutzungsstatistik erfolgt cookiefrei und ohne Personenbezug. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung dennoch personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
  3. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Website ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

§ 15 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – etwa Naturereignisse, Pandemien, Streiks, behördliche Anordnungen, Energie- oder Netzausfälle sowie Störungen bei Vorleistern – befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der Leistungspflicht. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert die Störung länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 16 Vertraulichkeit

Die Parteien behandeln alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

§ 17 Referenznennung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber sowie die für ihn erstellte Stadtrallye unter Nennung des Namens und unter Verwendung einer Abbildung als Referenz zu nennen (z. B. auf der eigenen Website und in Angebotsunterlagen). Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.

§ 18 Änderungen dieser AGB

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für laufende Dauerschuldverhältnisse (insbesondere das Servicepauschalverhältnis) anzupassen, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche oder technische Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Auftraggeber hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform widerspricht; auf diese Folge wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber, kann jede Partei das betroffene Dauerschuldverhältnis zum Ende des laufenden Leistungsjahres kündigen.

§ 19 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie Nebenabreden bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

Stand: Juni 2026 · 2FOX4 Internetdienstleistungen, Oliver Deppe